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Der Like-Button und der Datenschutz

Der Like-Button und der Datenschutz

Mit Hilfe des „Gefällt-mir“-Buttons und der damit implementierten Cookies kann Facebook allen Internetnutzern auf Klick und Tritt folgen. Ganz gleich ob man ein Facebook-Konto besitzt oder nicht, ausgeloggt ist oder den Button noch nie benutzt hat: Webseitenbetreiber, die Facebook-Daumen auf ihrer Plattform integrieren, geben die IP-Adresse und Webbrowser-Kennungen ihrer Nutzer an Facebook weiter. Das US-Unternehmen legt ausführliche Profile über das Surfverhalten an und macht sie in Form von personalisierter Werbung zu viel Geld.

Am 29.07.2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Betreiber der Website für diesen Vorgang teilweise mitverantwortlich sein können: „Der Betreiber einer Website, in der der „Gefällt-mir“-Button von Facebook enthalten ist, kann für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Website gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein.“

Im Gegensatz zu den Kommentaren in den Medien hat der EuGH nicht entschieden, dass die Verwendung solcher Cookies ausschließlich auf der Einwilligung der Nutzer erfolgen kann. Vielmehr lässt er offen, ob es neben der Einwilligung auch andere Rechtsgrundlagen wie z.B. die Interessenabwägung nach DSGVO Art 6, Abs. 1f geben kann. Genau das ist die Frage, die jetzt vom OLG Düsseldorf endgültig entschieden werden muß. Der EuGH hat dazu bereits einige Vorgaben gemacht.

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Bei der Einbindung von Skripts von Drittanbietern wie z.B. dem Like-Daumen kann eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Webseitenbetreiber und Drittanbieter vorliegen. Zumindest für den Vorgang der Datenübertragung. Dafür muß eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.
  • Betreiber von Webseiten sollten sich die Einbindung solcher Skripts, Pixel, Icons die eine Datenübergabe an Drittanbieter auslösen genau überlegen. Besonders ist zu analysieren, ob diese Einbindung zum Betrieb der Webseite unbedingt erforderlich ist.
  • Last but not least sollten sich die Nutzer genau überlegen, ob sie durch Aktivierung eines solchen Buttons wirklich ihre Daten weitergeben möchten.

 

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Autor: Guido Feuerriegel

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